Seit 1.1.2009 können sich Selbständige in freiwilliger Form für den Fall der Arbeitslosigkeit versichern. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wesentlichen Bestimmungen und Neuerungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG). Bitte beachten Sie auch die Fristen für das Jahr 2009!
Persönlicher Geltungsbereich der neuen Regelungen
In die freiwillige Arbeitslosenversicherung können optieren:
Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Person unter 60 Jahre alt ist und das Mindestalter für eine vorzeitige Alterspension noch nicht erreicht hat.
Eintritt
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die oben angeführten Personen schriftlich über die maßgeblichen Umstände der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung, die allfällige Bindungsdauer und die Wahlmöglichkeit der Beitragsgrundlage zu informieren. Der Eintritt muss schriftlich bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden. (Formular als Druckversion: http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/MMDB143686_ALV.pdf). Gleichzeitig mit dem Eintritt ist eine der drei zur Verfügung stehenden Beitragsgrundlagen auszuwählen:
Stufe | Beiträge p/M* |
1 | 70,35 |
2 | 140,70 |
3 | 211,05 |
* Werte 2009
Zu beachten ist, dass die gewählte Beitragsgrundlage nicht mehr verändert werden kann. Der Eintritt gilt für einen Zeitraum von acht (!) Jahren.
Austritt / Ende der Arbeitslosenversicherung
Die freiwillige Arbeitslosenversicherung endet mit der Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit. Diesfalls sind keine Beiträge mehr zu entrichten. Ein Austritt ist erstmals nach Ablauf von acht Jahren möglich.
Fristen
Die Frist für den Eintritt beträgt grundsätzlich sechs Monate ab der erwähnten Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Erfolgt der Eintritt binnen drei Monaten nach der Verständigung, erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung ab dem Beginn der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, frühestens jedoch mit 1.1.2009. Andernfalls erfolgt die Einbeziehung ab dem Beginn des auf das Einlangen der Mitteilung folgenden Kalendermonats.
Für Personen, deren Erwerbstätigkeit bereits vor dem 1.1.2009 begonnen hat, endet die Frist mit Ablauf des Jahres 2009.
Werden diese Fristen nicht eingehalten, besteht erst nach 8 Jahren wieder die Möglichkeit eines Opting-In.
Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Der Antrag auf Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld gebührt ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, sofern die Meldung unverzüglich bei der zuständigen (!) regionalen Geschäftsstelle des AMS erfolgt. Für die Arbeitslosmeldung ist ein bestimmtes Meldeformular zu verwenden. Es empfiehlt sich jedenfalls eine persönliche Antragstellung bei der regionalen Geschäftsstelle, weil erst dann der Anspruch als geltend gemacht gilt.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30.6. das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres maßgeblich. Für Personen, die ausschließlich die oben angeführten Beitragsgrundlagen geleistet haben, ergeben sich folgende Beträge:
Stufe | Arbeitslosengeld p/M* |
1 | 566,40 |
2 | 910,80 |
3 | 1.251,60 |
Wurde daneben noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Gesamtbeitragsgrundlage heranzuziehen.
Die „vorübergehende Erwerbstätigkeit“
Eine „vorübergehende Erwerbstätigkeit“ im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 liegt vor, wenn eine selbständige oder unselbständige Beschäftigung für weniger als vier Wochen vereinbart wurde oder eine selbständige Erwerbstätigkeit weniger als vier Wochen ausgeübt wird. Zeiten der vorübergehenden Erwerbstätigkeit sind auf das Arbeitslosengeld anzurechnen.
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