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Unterstützungsmaßnahmen der ÖGK

Dezember 2020

Informationen bezüglich Unterstützungsmaßnamen der ÖGK

 
Die Bundesregierung hat ein neues Maßnahmenpaket bezüglich Beitragsrückstände bei der ÖGK beschlossen. Das neue Maßnahmenpaket gliedert sich in zwei Phasen der Konsolidierung.
 
Phase 1 soll im Wesentlichen dazu dienen, die aufgelaufenen Beitragsrückstände der Unternehmen bis einschließlich 31.3.2021 zu begleichen bzw. weitgehend zu reduzieren. Dies soll je nach finanzieller Leistungsfähigkeit des jeweils betroffenen Unternehmens bis 30.6.2022 erfolgen.
 
In der Phase 2 sollen dann eventuell noch verbleibende Beitragsrückstände der Unternehmen abgebaut werden. Dafür soll laut ÖGK ein Zeitfenster bis längstens 31.3.2024 zur Verfügung stehen. 
 

Phase 1

Beitragszeiträume Februar bis April 2020

Das gesetzliche Zahlungsziel für verzugszinsenfrei gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wird auf den 31.3.2021 verlängert. Ursprünglich galt hier der 15.1.2021.

Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020

Aktuell wurden mit den Dienstgebern innerhalb des gesetzlichen Handlungsspielraum individuelle Stundungs- und Ratenvereinbarungen getroffen. Beiträge, für die bereits Ratenzahlungen gewährt wurden, können nunmehr abweichend von der jeweils bereits getroffenen Vereinbarung bis spätestens 31.3.2020 eingezahlt werden. Den Dienstgebern steht es frei bereits bestehende früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu erhalten. 

Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021

Für die Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021 ist es bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen nun ebenfalls möglich Stundungen bis 31.3.2021 in Anspruch zu nehmen.

Beitragszeiträume ab März 2021

Für die Beiträge ab März 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind unaufgefordert bis zum 15. Des Folgemonats unter Berücksichtigung einer dreitägigen Respirofrist zu entrichten.

Ratenvereinbarungen für Phase 1:

Wenn absehbar ist, dass das gesetzliche Zahlungsziel per 31.3.2021 nicht erfüllt werden kann, sind die Ratenzahlungen bis längstens 30.06.2022 (statt ursprünglich 31.12.2021) möglich. Dabei muss das Vorliegen von coronabedingten Liquiditätsproblemen gegenüber der ÖGK glaubhaft gemacht werden. Der Verzugszinsensatz wird für den Zeitraum ab 1.4.2021 bis 30.6.2022 (Ratenvereinbarungen Phase 1) temporär um 2 Prozent verringert (Reduzierung von derzeit 3,38 auf 1,38 Prozent).

Phase 2

Bestehen trotz nachweislicher intensiver Bemühungen der Unternehmen zum 30.6.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021, können diese in der Phase 2 sukzessive beglichen werden. 
 
Unternehmen können in diesem Fall bei der ÖGK weiterführende Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen beantragen. Diese Zahlungserleichterungen können für maximal 21 Monate – also bis maximal 31.3.2024 beantragt werden, zusätzlich sind nachfolgend dargestellte Voraussetzungen zu erfüllen:
  • Im Zeitraum vom 1.4.2021 bis 30.6.2022 wurden zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
  • Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis 30.6.2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.6.2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.6.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
  • Der Antrag langt spätestens bis zum 30.6.2022 ein.
Laut ÖGK ist dabei wesentlich, dass „Altlasten“ an Beitragsrückständen zu Beginn der Phase 2 möglichst überschaubar sein werden. Ebenso wird eine vorausschauende Planung seitens der ÖGK empfohlen.

Achtung wichtige Ausnahme:

Kurzarbeit und Freistellungen

Die seitens des Bundes oder des Arbeitsmarktservice auf Grund von Kurzarbeit, der Freistellung von Risikopatienten oder im Falle von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz 1950 geleisteten Beihilfen, Erstattungen oder Vergütungen beinhalten anteilig auch Sozialversicherungsbeiträge. 
 
Eine Stundung dieser geförderten Beiträge ist vor diesem Hintergrund nicht vorgesehen.
 
Die so erhaltenen Beiträge sind verzugszinsenfrei jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die ÖGK abzuführen. Erfolgt dies nicht oder verspätet, können einlangende Ratenansuchen nicht bearbeitet werden. 
 

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