Durch eine Änderung von § 11 EStG - dem für den Investitionsfreibetrag (IFB) maßgeblichen Paragraphen - ist es nunmehr auch möglich, den Investitionsfreibetrag für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Heizungen im Zusammenhang mit Gebäuden geltend zu machen. Davon sind Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. -kältetauscher, Fernwärme- bzw. -kälteübergabestationen und Mikronetze umfasst. Über den IFB hinaus ergeben sich keine ertragsteuerlichen Auswirkungen, also beispielsweise auch nicht an der Beurteilung eines Heizsystems als Gebäudebestandteil, z.B. für Zwecke der AfA. Bekanntermaßen ist der IFB erstmalig auf nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.
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