Das Steuerreformgesetz 2005 regelt in § 2 Abs. 6 EStG die Besteuerung ausländischer Einkünfte in Österreich wie folgt:
Anteile eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) sind als ausländischer Betrieb bzw. bei Zugehörigkeit des Anteils zu einer inländischen Betriebsstätte als ausländische Betriebsstätte zu behandeln.
:: Auslandsverluste
Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind im Inland abzugsfähig. Werden diese Verluste aber danach im Ausland berücksichtigt oder besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung im Ausland, erhöhen die im Inland angesetzten Verluste im Jahr dieser Berücksichtigung die inländischen Einkünfte.
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